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Betriebskostenabrechnung: Bei vorläufiger Abrechnung Nachzahlung lange möglich!

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Grundsätzlich gilt, dass bei Nachforderungen für Betriebskosten die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Vermieter können also nicht einfach nach Jahren gewisse Kosten von ihren Mietern verlangen. Behält sich der Vermieter jedoch vor, bei Kosten, die er selbst noch nicht voraussehen kann, vorläufig zu berechnen, sind solche Forderungen über einen deutlich längeren Zeitraum möglich! Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Konkret ging es dabei um eine Wohnung in Berlin, für die der Vermieter jährlich eine Betriebskostenabrechnung schickte. Er erwartete jedoch, dass die Grundsteuer neu festgesetzt wurde, weshalb er diesen Posten nur vorläufig abrechnete und sich ausdrücklich eine Neuberechnung vorbehielt. Im Januar 2008 war dies dann der Fall und er verlangte vom Mieter für die Jahre von 2002 bis 2006 rund 1.100 Euro als Nachzahlung. Der Mieter weigerte sich und berief sich dabei auf die Verjährungsfrist von drei Jahren, weshalb er nur einen Teil der Forderungen zahlen wollte. Die Richter sahen dies am Ende jedoch anders: Bei Kosten, die ohne Verschulden des Vermieters erst später genau abgerechnet werden könnten, beginne die Verjährungsfrist von drei Jahren dann, wenn der Vermieter die konkreten Zahlen weiß.

Der Beitrag Betriebskostenabrechnung: Bei vorläufiger Abrechnung Nachzahlung lange möglich! erschien zuerst auf Home Insider Wohnblog.


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